Im vergangenen Jahr wurden die Endverbraucher durch die steigenden Energiepreise für Gas und Fernwärme stark belastet. Um diese Belastung abzumildern, hat die Bundesregierung das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Steuerberater Andreas Gallersdörfer erklärt bei Ecovis in Dingolfing die Details dieses Gesetzes und wie es den Verbrauchern helfen kann, ihre finanzielle Belastung zu verringern.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Entlastung für Gas- und Fernwärmekunden durch Soforthilfe im Dezember
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz hat die Gas- und Fernwärmekunden im Dezember 2022 finanziell entlastet. Die Kosten für den Dezember-Abschlag wurden vom Bund übernommen, wodurch die Verbraucher keine Voraus- oder Abschlagszahlungen leisten mussten.
Ermittlung der Entlastung durch Wärmeversorger anhand Jahresverbrauch
Die Wärmeversorgungsunternehmen haben die Höhe der Entlastung für die Verbraucher aufgrund der Schätzungen des Jahresverbrauchs im September 2022 ermittelt. Dabei wurden die Regelungen im Einkommensteuergesetz berücksichtigt, die seit dem 21. Dezember 2022 gelten.
Geplante Gesetzesänderung betrifft Besteuerung von Energiepreisen
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes plant die Bundesregierung die rückwirkende Aufhebung der Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse. Diese geplante Änderung soll ab dem 21. Dezember 2022 in Kraft treten, sofern das Wachstumschancengesetz am 15. Dezember 2023 in der aktuellen Form vom Bundesrat genehmigt wird.
Steuerliche Zuordnung der Dezember-Soforthilfe bei Nicht-Aufhebung der Besteuerung
Wenn die Besteuerung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nicht aufgehoben wird, müssen Endverbraucher den Entlastungsbeitrag versteuern. Dies geschieht, indem die einmalige Entlastung den sonstigen Einkünften aus Leistungen zugeordnet wird. Bei der Berechnung der Steuerlast wird die Dezember-Soforthilfe dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, nachdem alle abzugsfähigen Kosten berücksichtigt wurden.
Dezember-Soforthilfe: Steuerliche Behandlung für Besserverdiener
Die Dezember-Soforthilfe unterliegt nur der Versteuerung für Steuerpflichtige, die als „besonders leistungsfähig“ gelten. Hierzu zählen Personen mit einem zu versteuernden Einkommen von mindestens 66.915 Euro (bei Zusammenveranlagung mindestens 133.830 Euro). Die Soforthilfe wird als sonstige Leistung in der Einkommensteuererklärung erfasst und entsprechend besteuert.
Die Höhe der Besteuerung der Dezember-Soforthilfe hängt davon ab, ob das Einkommen innerhalb oder außerhalb der Milderungszone liegt.
Um die Dezember-Soforthilfe korrekt in der Einkommensteuererklärung anzugeben, muss der Endverbraucher den Zeitpunkt berücksichtigen, in dem er die Rechnung erhalten hat. Die Angabe erfolgt im entsprechenden Jahr, um die zeitliche Einordnung der Soforthilfe zu gewährleisten.
Bund übernimmt Dezember-Abschlagszahlungen und entlastet Verbraucher
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz zielt darauf ab, den Verbrauchern eine spürbare finanzielle Entlastung in Bezug auf die Kosten für Gas und Fernwärme zu bieten. Durch die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlungen durch den Bund werden die Endverbraucher finanziell entlastet. Zusätzlich plant die Bundesregierung die Aufhebung der komplizierten Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des Wachstumschancengesetzes, um weitere Entlastung zu schaffen. Die endgültige Entscheidung über das Wachstumschancengesetz steht jedoch noch aus.